§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen (einschließlich Vermietung und Dienstleistungen) von DT-Veranstaltungstechnik, Inhaber: Daniel Scholer, Lerchenstraße 9, 74382 Neckarwestheim (nachfolgend „Vermieter“ oder „Dienstleister“ genannt), gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Mieter“ oder „Auftraggeber“ genannt).
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) Verträge werden sowohl mit Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch mit Unternehmern (§ 14 BGB) geschlossen. Die Bestimmungen dieser AGB gelten für beide, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird ausdrücklich differenziert.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Preise (Kleinunternehmerregelung)
(1) Alle Angebote von DT-Veranstaltungstechnik sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Eine Buchungsanfrage des Kunden über das Online-Formular, per E-Mail oder WhatsApp stellt lediglich ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung (per E-Mail oder Post) durch DT-Veranstaltungstechnik zustande.
(2) Hinweis zur Umsatzsteuer: DT-Veranstaltungstechnik ist ein Kleingewerbe. Gemäß § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung) wird die Umsatzsteuer auf Rechnungen und Angeboten nicht ausgewiesen. Alle angegebenen Preise sind Endpreise.
(3) Der vereinbarte Mietzins, sowie die Dienstleistungshonorare richten sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag bzw. der Auftragsbestätigung. Zusätzliche Aufwände, die nicht im Angebot enthalten waren (z. B. nachträgliche Programmierungen oder Verlängerung der Arbeitszeit vor Ort), werden nachberechnet.
§ 3 Zahlungsbedingungen, Vorkasse und Kaution
(1) Der Rechnungsbetrag ist, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, spätestens bei Übergabe der Geräte bzw. vor Beginn der Veranstaltung ohne Abzug in bar oder vorab per Überweisung zu zahlen.
(2) DT-Veranstaltungstechnik behält sich das Recht vor, bei Neukunden oder größeren Auftragsvolumina eine Anzahlung (Vorkasse) von bis zu 50 % der Gesamtsumme zu verlangen.
(3) Bei reinem Geräteverleih (Dry Hire) ist DT-Veranstaltungstechnik berechtigt, vor der Aushändigung des Equipments eine angemessene Kaution zu verlangen. Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer, vollständiger und schadensfreier Rückgabe der Geräte zurückerstattet.
§ 4 Stornierung und Rücktritt vom Vertrag
Tritt der Auftraggeber nach erfolgter verbindlicher Buchung vom Vertrag zurück (Stornierung), stehen DT-Veranstaltungstechnik gestaffelte Ausfallentschädigungen zu. Die Stornogebühren berechnen sich wie folgt nach dem Gesamtauftragswert:
Bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: kostenfreie Stornierung möglich.
29 bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 30 % des vereinbarten Gesamthonorars.
13 bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 % des vereinbarten Gesamthonorars.
Ab 6 Tage vor Veranstaltungsbeginn oder bei Nichterscheinen: 80 % des vereinbarten Gesamthonorars.
Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass DT-Veranstaltungstechnik kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 5 Besondere Bedingungen für den Geräteverleih (Dry Hire)
(1) Gefahrenübergang: Bei Abholung oder Lieferung der Mietgegenstände gehen die Gefahr für Verlust, Beschädigung und Verschlechterung, sowie die volle Haftung auf den Mieter über. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte bei Übergabe auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
(2) Pflegliche Behandlung: Der Mieter hat die Geräte pfleglich und sachgemäß zu behandeln. Sie dürfen nur von eingewiesenem Fachpersonal oder unter Beachtung der Bedienungsanleitungen betrieben werden.
(3) Haftung des Mieters: Der Mieter haftet während der gesamten Mietdauer für alle Schäden, die durch Fehlbedienung, Überlastung, Diebstahl, Vandalismus, Witterungseinflüsse (z. B. Feuchtigkeit/Regen) oder durch Dritte (z. B. Event-Gäste) entstehen. Der Mieter trägt die Kosten für Reparaturen oder den Wiederbeschaffungswert bei Totalverlust.
(4) Rückgabe: Die Geräte sind zum vereinbarten Zeitpunkt im sauberen, ordentlichen und sortierten Zustand zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe wird für jeden angefangenen Tag der reguläre Tagesmietpreis nachberechnet. Zudem haftet der Mieter für Folgeschäden (z. B. Mietausfall bei Folgeaufträgen).
§ 6 Besondere Bedingungen für Full-Service & Durchführung vor Ort
(1) Pflichten des Auftraggebers: Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass zum vereinbarten Liefer- und Aufbauzeitpunkt der freie Zugang zum Veranstaltungsort gewährleistet ist. Der Auftraggeber stellt auf eigene Kosten die erforderlichen, fachgerechten und abgesicherten Stromanschlüsse (z. B. Schuko oder CEE-Kraftstrom) in unmittelbarer Nähe des Aufstellungsortes zur Verfügung.
(2) Wetterschutz bei Open-Air-Veranstaltungen: Bei Veranstaltungen im Freien ist der Auftraggeber verpflichtet, für einen absolut wetterfesten, regensicheren und stabilen Schutz (z. B. überdachte Bühne, Zelt) der Licht- und Tontechnik zu sorgen.
(3) Abschaltungsrecht bei Gefahr: DT-Veranstaltungstechnik behält sich das Recht vor, die technischen Anlagen sofort abzuschalten oder abzubauen, wenn durch unvorhergesehenes Unwetter (z. B. Sturm, Starkregen), Vandalismus oder ein unkontrollierbares Verhalten des Publikums Gefahr für Leib und Leben von Personen oder für die Unversehrtheit des Equipments besteht. Der Vergütungsanspruch von DT-Veranstaltungstechnik bleibt in diesem Fall in voller Höhe bestehen.
(4) Genehmigungen und Lizenzen: Die Einholung aller für die Veranstaltung notwendigen behördlichen Genehmigungen, sowie die Anmeldung und Gebührenabführung bei Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA) liegen ausschließlich in der Verantwortung und Pflicht des Auftraggebers.
§ 7 Haftungsbegrenzung des Dienstleisters
(1) DT-Veranstaltungstechnik haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
(2) Für sonstige Schäden haftet DT-Veranstaltungstechnik nur, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Ein unvorhersehbarer technischer Defekt an den Geräten während der Veranstaltung stellt keinen Grund für eine vollständige Zahlungsverweigerung dar, sofern DT-Veranstaltungstechnik unverzüglich versucht, den Mangel zu beheben oder adäquaten Ersatz bereitzustellen. Eine Haftung für Folgeschäden oder entgangenen Gewinn des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
§ 8 Bildrechte und Referenzwerbung
DT-Veranstaltungstechnik ist berechtigt, während des Aufbaus, sowie während der Veranstaltung Foto- und Videoaufnahmen der installierten Licht- und Tontechnik zu Werbezwecken und zur Referenzdarstellung (z. B. auf der eigenen Internetseite, sowie auf Social-Media-Kanälen wie Instagram, Google und Facebook) anzufertigen und zu nutzen. Personenbezogene Rechte werden hierbei gewahrt. Sollte der Auftraggeber dies nicht wünschen, hat er DT-Veranstaltungstechnik vor Beginn des Aufbaus ausdrücklich schriftlich darauf hinzuweisen.
§ 9 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand und Salvatorische Klausel
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von DT-Veranstaltungstechnik.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige gesetzliche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.